AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Fa. J. MÜNCHINGER GmbH, Gewerbestraße 91, 75015 Bretten-Gölshausen

 

1.         Geltung

 

1.1.      Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit eine von uns verwendete Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und soweit wir nicht schriftlich, fernschriftlich per E-Mail oder mit Telefax einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder AGB durch den Kunden zugestimmt haben. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt.

1.2.      Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben von Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

2.         Zahlungsbedingungen

2.1.      Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Verpackung, die nicht zurückgenommen wird und zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.

2.2.      Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, bei uns eingehend, zu leisten.

2.3.      Im Verzugsfalle werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in gesetzlicher Höhe berechnet.

2.5.      Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch sich aus demselben Rechtsverhältnis herleitet und von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

2.6.      Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

3.         Lieferbedingungen, Lieferumfang

3.1.      Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich und nur annähernd.

3.2.      Unvorhergesehene Lieferhindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist und der Rücktritt angemessen erscheint.

3.3.      Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Auf Verlangen des Kunden wird die Lieferung von uns transportversichert.

3.4       Teillieferungen sind zulässig.

3.5.      Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 7 und 8 dieser AGB vorläufig entgegenzunehmen.

4.         Nichterfüllung durch den Kunden

4.1       Nimmt der Kunde eine Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach mitgeteilter Fertigstellung oder nach unserer Anzeige der Bereitstellung ab, erteilt er keine Versandvorschriften oder verweigert er die Annahme einer Lieferung oder Leistung oder ist ein Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen länger als 1 Monat nach vereinbarter Lieferzeit nicht möglich, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder bei einem Spediteur einzulagern oder bei uns selbst auf Lager zu nehmen. Letzterenfalls steht uns ein Betrag in Höhe von 75% der Lagerkosten eines Spediteurs zu.

4.2.      Unter den vorgenannten Voraussetzungen oder wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Leistung einer vereinbarten Sicherheit länger als 2 Wochen in Verzug gerät, sind wir nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in nachgewiesener Höhe, zumindest aber in Höhe von 25% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen.

5.         Eigentumsvorbehalt

5.1.      Wir behalten uns unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte vor. Schecks und Wechsel gelten erst mit der unwiderruflichen Einlösung als Zahlung.

5.2.      Der Kunde, sofern Wiederverkäufer, ist zu einer Verfügung über die gelieferte Ware, auch zu einer Weiterverwendung durch Einbau nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen, Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle seine zukünftigen Ansprüche gegenüber seinen Kunden aus der Weiterveräußerung, auch eine etwaige Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bis auf weiteres ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderung im eigenen Namen berechtigt.

5.3.      Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesem geschuldeten Beträge mitzuteilen und uns insoweit Einsicht in seine Bücher und Rechnungen zu gewähren. Von einer etwaigen Pfändung der gelieferten Ware hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten.

5.4.      Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug mit nicht unwesentlichen Beträgen des Kunden sind wir berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Waren sicherungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen sowie eine Zwangsvollstreckung in gelieferte Ware durch uns gelten mangels ausdrücklicher Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist; desgleichen nicht das jederzeit von uns zu stellende Verlangen, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

5.5.      Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des 20% übersteigenden Betrages zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.6.      Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

6.         Haftung

6.1.      Schadensersatzansprüche gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgeschlossen ist hingegen die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz

6.2.      Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.

6.3.      In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei nichtgrober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden grundsätzlich höchstens 120% vom Auftragswert, maximal jedoch € 250.000,00 einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

6.4.      Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt.

6.5.      Die unbeschränkte Haftung gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ganz ausnahmsweise von uns zugesichert bzw. von uns garantiert sind

7.         Gewährleistung (Haftung für Sach- und Rechtsmängel)

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend angeführt:

Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich zugesichert bzw. garantiert sind, wenn die Zusicherung bzw. Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Weiterhin gilt für den Unternehmer (nicht für den Verbraucher):

a. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt werden, zu untersuchen.

b. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mangelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 8 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist.

c. Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang.

d. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf 1 Jahr begrenzt. Fälle des Vorsatzes bzw. der arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.

e. Keine Verjährungsfristbegrenzung auf 1 Jahr findet bei Ansprüchen gegen uns aus den §§ 434, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (wegen Bauwerksmangel bzw. Sachmangel bei Bauwerksverwendung) oder aus §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (beim Bauwerk) statt. Es gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.

f. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

g. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist der Mängelansprüche).

h. Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

i. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; im übrigen wird die Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit – ausgeschlossen.

k. Änderungen der (DIN-)Normen gestatten auch uns eine Änderung der Werte.

l. Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der bevorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.

m. Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, ohne daß uns das bei Abgabe unseres Angebots bekannt war, sind wir nur zur Nachbes­serung in unserem Werk verpflichtet, wobei die Kosten für An-­ und Abtransport der Kunde trägt. Falls wir auf Wunsch des Kunden die Nachbesserung am ausländischen Standort vornehmen, trägt der Kun­de die Reise-­ und Übernachtungskosten unserer Monteure sowie die Transportkosten für Ersatzteile; wobei wir berechtigt sind, auf die er­wartbaren Kosten einen entsprechenden Vorschuß zu erheben; die üb­rigen Kosten tragen wir. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr von Ersatzteilen Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.

n. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Anordnungen zur Erreichung des Leistungserfolges und zur Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzwaren hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen not­wendig erscheinende Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Kunde die von uns getroffenen Anordnungen nicht befolgt und dadurch der Leistungserfolg vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sind wir von unserer Mängelhaftung befreit.

o. Nach unserer Wahl leisten wir Gewähr durch Nachbesserung – wobei uns drei Nach­besserungsversuche zustehen – oder liefern Ersatzware. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

p. Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.         Kundendaten

8.1       Wir haben die personenbezogenen Kundendaten soweit gespeichert, wie sie zur Auftragsausführung notwendig sind.

9.         Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

9.1.      Sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort Gewerbestraße 91, Bretten-Gölshausen und Gerichtsstand, auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren, ist Heilbronn, unbeschadet unseres Rechts, das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht anzurufen.

9.2.      Die Rechtsbeziehungen zwischen unserem Kunden und uns regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt sowohl für den Abschluss wie für die Ausführung des Vertrages.

9.3.      Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.